Kooperationen Impressum
Druckansicht
Die Kanzlei - Dr. Helmut Hertling | Rechtsanwalt und Notar a.D.
Arbeitsrecht
Rechtsgebiete/Nachschlagewerke - HPGH
Bibliothek - HPGH
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Grundstücks-, Immobilien- und WEG-Recht
Gewerbe- und Wohnraummietrecht
Transportrecht international und national
Verkehrsrecht (Zivil- und Strafrecht)
Vermögensrecht
Versicherungsrecht
Vertragsrecht
Wirtschaftsstrafrecht

Das Arbeitsrecht

ist das Sonderrecht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es fehlt bislang ein "Arbeitsgesetzbuch". Von besonderer Bedeutung ist die Rolle der Rechtssprechung, weil der Gesetzgeber viele Fragen nicht geregelt hat und die dadurch entstehenden Lücken im Streitfall von den Gerichten zu schließen sind.

Zu den typischen Fragestellungen gehören die Prüfung von Arbeitsverträgen (Wirksamkeit von Befristungen usw.), Kündigungen, Abmahnungen und Lohnforderungen (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld). Kommt es zu Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als einem besonderen Zweig der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Da nach dem Gesetz in erster Instanz Arbeitgeber und Arbeitnehmer die ihnen entstandenen außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Gebühren selbst tragen und auch im Falle des Obsiegens keine Kostenerstattung durch den Gegner erfolgt, ist eine kompetente vorgerichtliche Beratung zum Zwecke der Streitvermeidung bei diesem Sachgebiet von besonderer Bedeutung.

Wir beraten sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer in Fragen des Kündigungsschutzes, der Durchsetzung oder Abwehr von Lohnforderungen, bei Abmahnungen und der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Dabei entspricht es unserer Einschätzung, daß viele Probleme durch sorgfältige Abfassung der Arbeitsverträge im voraus oder im Streitfall außergerichtlich geregelt werden sollen, um die anfallenden Probleme zügig und interessengerecht zu lösen.
nach oben

Baurecht

Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen der an einem Bauvorhaben Beteiligten, also der Bauherren, Architekten, Fachplaner und Bauhandwerksunternehmen. Das öffentliche Baurecht befaßt sich mit der Genehmigungsfähigkeit von baulichen Anlagen.

Grundlage des privaten Baurechts bilden das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie das Regelwerk der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und weitere spezialgesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung). Wir beraten Bauherren bei der Durchführung von Bauvorhaben, beginnend mit der Gestaltung von Verträgen und im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung, z.B. bei der Verfolgung von Sachmängelanprüchen. Wir beraten und vertreten Architekten, Fachplaner und Bauhandwerksunternehmen bei der Durchsetzung von Vergütungs- und sonstigen Vertragsansprüchen und bei Abwehr von Haft-(Pflicht-) Ansprüchen, oftmals auch in Zusammenarbeit mit deren Haftpflichtversicherern. Wir beraten Bauträger- und Baubetreuungsunternehmen, die als Generalüber- oder -unternehmen tätig sind, und begleiten Ausschreibungsverfahren. Wir betreuen die Gestaltung von Kooperationen, z.B. in Form von Arbeitsgemeinschaften.
nach oben

Erbrecht

Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Es soll damit gesichert werden, daß der erworbene Wohlstand nicht untergeht, sondern zielgerichtet jemandem zugewendet wird oder imVermögen der Familie verbleibt.

Vorweggenommene Erbfolgeregelungen dienen der steuerlichen Optimierung und der rechtzeitigen Übertragung von Verantwortung auf die zukünftigen Erben, um diese noch zeitnah ausbilden und anleiten zu können. Unternehmensnachfolgeregelungen und gute Ideen für Ersatzregelungen bei fehlenden Nachkommen werden fallbezogen entwickelt und planmäßig umgesetzt. Beratungen und Regelungen können im anwaltlichen und im notariellen Bereich erfolgen.
nach oben

Familienrecht

Das Familienrecht im engeren Sinne regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe oder Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Auch die Vormundschaft, die Pflegschaft und die Betreuung von Personen zählt hierzu. Im weitesten Sinne zählen dazu auch die Rechtsverhältnisse der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Jede dritte Ehe endet heute vor dem Familienrichter. Deshalb ist es wichtig, sich bereits vor einer Eheschließung beraten zu lassen, damit Klarheit über Rechte und Pflichten während der Ehe besteht. Dies ermöglicht dann auch den Abschluß eines Ehevertrages. Scheitert die Ehe, kann entweder eine streitige oder einvernehmliche Ehescheidung durchgeführt werden. Geklärt werden auch die wechselseitig bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, die Höhe des Kindesunterhaltes, Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen für die Kinder, die Verteilung des Hausrates und auch die Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte und Rentenanwartschaften. Wir beraten Sie außergerichtlich und betreuen Sie in allen familiengerichtlichen Verfahren, einschließend notwendig werdenden Eilverfahren.
nach oben

Grundstücks-, Immobilien- und WEG-Recht

Das Grundstücks- und Immobilienrecht befaßt sich mit den Rechten an einem Grundstück sowie den Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) eines Grundstückes zu Dritten. Rechte Dritter an einem Grundstück sind u.a. Dienstbarkeiten (hierunter versteht man unter anderem Wege- und Überfahrrechte), Nießbrauchrechte (das Recht, die Erträge, z.B. Mieten oder Pachten aus einem Grundstück zu vereinnahmen) oder Grundpfandrechte (Hypotheken oder Grundschulden, mit denen eine dingliche Belastung als Sicherheit für Zahlungsansprüche bestellt wird).

Das WEG-Recht regelt die Beziehungen mehrerer Raumeigentümer (Wohnungs- oder Teileigentümer) eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks. Es bestehen gemeinschaftsbezogene Rechte an einem Grundstück und der darauf befindlichen Baulichkeiten. Gesetzliche Grundlagen sind neben dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das WEG (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht).

Wir vertreten die Beteiligten zu den in diesen Rechtsgebieten auftretenden Problemfeldern. Wir beraten im Zusammenhang mit dem Abschluß von Grundstückskaufverträgen, der Begründung und Aufgabe der oben angesprochenen Rechte. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus derartigen Rechten oder Verträgen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Wir vertreten Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen innerhalb des WEG.
nach oben

Gewerbe- und Wohnraummietrecht

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2001 im Mietrecht eine Reihe von Reformen beschlossen. Unter anderem wurden das BGB-Mietrecht und verschiedene für das Mietrecht relevante Nebengesetze (wie das Partnerschaftsgesetz und das Gewaltschutzgesetz) geändert bzw. neu eingeführt. Zum 1. Januar 2002 traten das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts und das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses in Kraft. Daraus ergaben sich nicht nur wesentliche Neuerungen für die Praxis, sondern auch diverse Überleitungs-Probleme.

Im Rahmen des Mietrechts stehen Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen, deren Durchsetzung oder Abwehr, Schadensersatzforderungen, Zahlungs- und Mietminderungsansprüche sowie Mieterhöhungen und das Recht auf Durchführung von Schönheitsreparaturen im Vordergrund. Dies gilt gleichermaßen für das Wohnraum- wie für das Geschäftsraummietrecht.
nach oben

Transportrecht international und national

Der Transport von Menschen, Industriegütern oder Einrichtungen kann per Land, Luft oder See erfolgen. Die Haftung der an der Transport-Kette Beteiligten ist innerhalb der regelmäßig kurzen Verjährungs- und Ausschlußfristen zu sichern. Sachverständige und Versicherungen sind rechtzeitig zu beauftragen, um die Ansprüche bei den richtigen Stellen anhängig zu machen. Die Organisation von Transportunternehmen ist in die richtigen Rechtsformen einzubinden. Konzessionen, Vertragsgestaltungen, Frachtbriefe und Beförderungsunterlagen sind in die richtige Form zu bringen, um haftungsrechtlich, versicherungstechnisch und zollamtlich beim nationalen und internationalen Verkehr ausreichend gegen Risiken abgesichert zu sein.

Internationales Transportrecht beruht auf grenzenüberschreitenden gesetzlichen Regelungen und zwischenstaatlichen Übereinkommen.
nach oben

Verkehrsrecht (Zivil- und Strafrecht)

Das Verkehrsrecht in der anwaltlichen Praxis beschäftigt sich mit den "Nöten rund ums Auto". Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Verkehrsunfalles? Wer haftet für den Schaden? Besteht eine Mithaftung? Wenn ja, in welcher Höhe? Welche Schadenspositionen werden erstattet? Wie ist der Schaden konkret zu berechnen? Soll die Teil- oder Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden?

Daneben geht es um die erfolgreiche Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, regelmäßig im Bereich der Trunkenheitsfahrten, des Fahrens ohne Führerschein, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr, Geschwindigkeitsüberschreitung, etc. Zur Wahrung Ihrer Interessen leiten wir unverzüglich alle notwendig werdenden Sofortmaßnahmen ein.
nach oben

Vermögensrecht

Aufgrund der "Wende" im Herbst 1989 ergab sich die Aufgabe, das in der früheren DDR begangene Unrecht wieder gutzumachen und eine Rechtsordnung zu schaffen, die rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Insbesondere ging es darum, die unrechtmäßigen Enteignungen durch das SED-Regime rückgängig zu machen oder die Betroffenen zu entschädigen. Außerdem mußte eine den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Privatrechtsordnung eingeführt werden.

Der Gesetzgeber hatte seinerzeit zunächst mit dem Vermögensgesetz eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, aufgrund derer enteigneter Grundbesitz an die Alt-Eigentümer rückübertragen werden konnte. Für bestimmte Fälle sieht das Vermögensgesetz auch die Gewährung einer Entschädigung statt der Rückübertragung vor. Mitte der 90er Jahre wurde dann mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung der durch Enteignungen der sowjetischen Besatzungsmacht betroffenen Personen geschaffen. Die für eine sozialverträgliche Überleitung der Privatrechtsordnung der früheren DDR in das System der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Rechtsvorschriften finden sich zum Beispiel im Schuldrechtsanpassungs- und im Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Wir vertreten die Mandanten im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht. Ferner besteht nach erfolgter Rückübertragung noch ein erheblicher Beratungsbearf. So besteht zum Beispiel für die Erholungsgrundstücke zu Gunsten der Nutzer in den neuen Bundesländern ein besonderer Kündigungsschutz, soweit die Verträge noch in der früheren DDR abgeschlossen worden sind. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob und wie ein solches Nutzungsverhältnis beendet werden und in welchem Umfang das zu zahlende Nutzungsentgelt erhöht werden kann. Wir beraten sowohl Eigentümer als auch Nutzer solcher Grundstücke mit dem Ziel, die aufgetretenen Probleme zügig einer angemessenen und wirtschaftlich vernünftigen Lösung zuzuführen.
nach oben

Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Versicherungsvertrages.

Grundlage sind hierbei der geschlossene Versicherungsvertrag und die diesem zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Der Gesetzgeber regelt das Versicherungsvertragsrecht im VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag), im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dem HGB (Handelsgesetzbuch) und dem PflVG (Pflichtversicherungsgesetz). Daneben sind aufsichtsrechtliche Bestimmungen im VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt. Das Versicherungsvertragsrecht ist ein Spezialrecht, das wegen der unterschiedlichen Versicherungssparten durch eine Vielzahl von speziellen Klauselwerken bestimmt wird. Große Bedeutung genießt hierbei die versicherungsrechtliche Rechtssprechung. Die durch die Harmonisierungsbestrebungen innerhalb der EU gekennzeichneten Richtlinien nehmen zudem starken Einfluß auf das nationale Recht.

Wir sind in verschiedensten Versicherungessparten tätig wie z.B. in der Schadensversicherung (hierzu zählen u.a. die Hausrat- oder Gebäudeversicherung). Wir vertreten Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Vertragsansprüchen gegenüber Versicherern, z.B. im Fall der (teilweisen) Ablehnung einer Schadensregulierung. Wir beraten und vertreten Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Im Haftpflichtversicherungsbereich prüfen wir die Deckungsansprüche der Versicherungsnehmer und organisieren die Übernahme der Deckung durch den Versicherer. In nicht seltenen Fällen übernehmen wir im Auftrage des Versicherers die Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche. Wir sind dabei sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig. Im Rahmen der langjährigen Tätigkeit für Versicherer sind wir auch mit der Beratung und Begleitung größerer Schadensfälle zum Beispiel in den Bereichen der Gebäude- und Fahrzeugversicherung betraut.
nach oben

Vertragsrecht

Im Wirtschaftsleben werden die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern untereinander sowie zwischen Unternehmern und Verbrauchern in wesentlichen Teilen durch Verträge geregelt. Zu nennen sind insbesondere Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- und Leasingverträge. Unsere Tätigkeit umfaßt die Ausarbeitung von Verträgen, die Prüfung von einzelnen Klauseln oder vollständigen Vertragswerken sowie die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus Verträgen.

Es geht dabei zum Beispiel um die Frage, welche Rechte einem Verbraucher bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer zustehen, wie die Inanspruchnahme aus finanzierten Geschäften oder Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung durchgesetzt oder abgewehrt werden können. Neben den vertraglichen Ansprüchen, sind Ansprüche aus Produzentenhaftung, aus unerlaubter Handlung und Abwehransprüche gegen die Verletzung höchstpersönlicher Rechte von großer Bedeutung.
nach oben

Das Wirtschaftsstrafrecht

beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Verhalten im Wirtschaftsleben mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. In der Praxis stehen dabei die Straftatbestände des Betruges und der Untreue (§§ 263 ff. StGB), die Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB) und die Bestechungsdelikte (§§ 331 ff. StGB) im Vordergrund.
Bedeutsam sind außerdem verschiedene Tatbestände aus dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern in Privathaushalten oder die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung.
Die anwaltliche Tätigkeit umfaßt in Wirtschaftsstrafsachen sowohl die Vertretung im Ermittlungsverfahren als auch die anschließende Verteidigung vor Gericht.
nach oben

Rechtsgebiete Dr. Helmut Hertling | Rechtsanwalt und Notar a.D.